Ausbildung für Menschen mit Behinderung

10 Jun 2021
Ausbildung für Menschen mit Behinderung

Für junge Menschen mit Behinderung ist es häufig nicht einfach, einen Ausbildungsplatz zu bekommen. Dennoch können sie im Grunde ebenso wie alle anderen eine Berufsausbildung aufnehmen, wenn die Anforderungen des Berufes mit den persönlichen Fähigkeiten soweit übereinstimmen. Menschen mit Behinderung können zudem einen Nachteilsausgleich bekommen. Das könnte zum Beispiel mehr Zeit für die Prüfung oder eine längere Ausbildung sein. Die Prüfung bleibt aber auch trotz Nachteilsausgleich dieselbe.

Sollten doch Einschränkungen auftreten, die nicht ausgeglichen werden können, gibt es viele spezielle Förderangebote und Maßnahmen, die junge Menschen mit Behinderung während der Ausbildung unterstützen können.

Das Berufsbildungswerk betreut junge Menschen mit Behinderung und verhilft ihnen zu einem Berufsabschluss. Das Personal kennt sich zudem mit unterschiedlichen Behinderungsarten aus, sodass sie auch Ausbildungsbetriebe dort beraten lassen könnten. Es gibt auch verzahnte Ausbildungen, wo das Berufsbildungswerk mit Ausbildungsbetrieben zusammenarbeiten. Das Integrationsamt berät ebenso Ausbildungsbetriebe, die Menschen mit Behinderung einstellen möchten und fördert auch die entsprechenden behinderungsbedingten Anpassungen am Arbeitsplatz. Die Bundesagentur für Arbeit bietet auch Beratungen an und kennt sich gut mit möglichen Fördermöglichkeiten aus. Zudem unterstützt die Agentur für Arbeit eine sogenannte Einstiegsqualifizierung (EQ). Das ist ein betriebliches Langzeitpraktikum (incl. Berufsschulunterricht) von 6 bis 12 Monaten. Daran können junge Menschen mit oder ohne Behinderung unter 25 Jahren teilnehmen, die sonst nur schwer eine Ausbildung finden würden.

Eine weitere Möglichkeit ist die Assistierte Ausbildung, die ebenso von der Agentur für Arbeit gefördert wird. Hier bekommen die Menschen Beratung und Unterstützung bereits bei Bewerbungen sowie bei der Praktikums- oder Ausbildungsplatzsuche. Die behinderten Menschen werden während der Ausbildung weiterhin betreut. Es kann z. B. eine Nachhilfe organisiert werden. Ebenso kann auch der Ausbildungsbetrieb eine Beratung in Anspruch nehmen.

 

Neben den einzelnen Beratungsmöglichkeiten und Fördermaßnahmen gibt es noch einige besondere gesetzliche Regelungen, die für Auszubildende mit Behinderungen von besonderer Bedeutung sind. An der Stelle sind vor allem die Paragraphen 64 bis 69 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Markiere dir die folgenden Paragraphen in deinem Gesetzbuch am besten gleich an:

  • 64 BBiG: Behinderte Menschen sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.
  • 65 BBiG: Bei der Durchführung der Berufsausbildung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen. Zudem sind behinderte Menschen auch dann zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 BBiG nicht vorliegen. Das bedeutet, dass folgende Voraussetzungen nicht erfüllt sein müssen:
    • Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen bzw. der Teil 1 -Prüfung,
    • die schriftlichen Ausbildungsnachweise nicht geführt worden sind
    • oder wenn das Berufsausbildungsverhältnis nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen ist
  • 66 BBiG: In begründeten Ausnahmefällen, wenn für behinderte Menschen aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt,treffen die zuständigen Stellen auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung. Das heißt, hier werden gesonderte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt.
  • 67 BBiG: Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 64 bis 66 entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern.

 

Behinderte Menschen können zunächst eine Berufsvorbereitung in Form von Förderlehrgängen oder sogenannten Qualifizierungsbausteinen durchlaufen, wenn ihr Entwicklungszustand eine Berufsausbildung noch nicht zulässt. Hier gelten speziell die Paragraphen § 68 und 69 BBiG.

 

  • 68 BBiG: (1) Die Berufsausbildungsvorbereitung richtet sich an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht erwarten lässt. Sie muss nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen des in Satz 1 genannten Personenkreises entsprechen und durch umfassende sozialpädagogische Betreuung und Unterstützung begleitet werden.
  • 69 BBiG: (1) Die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit (§ 1 Absatz 2) kann insbesondere durch inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Lerneinheiten erfolgen, die aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden (Qualifizierungsbausteine).

Schwerbehinderte Menschen genießen zudem einen besonderen Kündigungsschutz! Laut § 168 SGB IX bedarf eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

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